Im Interesse der Sicherheit des Schiffs und seiner Besatzung darf seit dem 1. Juli 2016 kein Container ohne verifizierte Angabe der Bruttomasse verladen werden. Die Bruttomasse eines Containers ist vor der Verladung auf ein Seeschiff vom Befrachter zu verifizieren und zu dokumentieren.
Für die Gewichtsermittlung stehen zwei Methoden zur Verfügung:
Methode Nr. 1: Nachdem der Container beladen und versiegelt wurde, kann der Befrachter den beladenen Container verwiegen oder Vorkehrungen treffen, dass dieser von einer dritten Partei gewogen wird. Bei der Verwiegeeinrichtung muss es sich um eine kalibrierte und zertifizierte Vorrichtung handeln.
Methode Nr. 2: Der Befrachter kann sich eine Methode zertifizieren lassen, wonach alle Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich Verpackungs- und Sicherungsmaterialien, die in den Container gepackt werden sollen, gewogen werden. Anschließend muss noch das Eigengewicht des Containers zu der Summe der Einzelmassen addiert werden.
Der Befrachter ist für die Feststellung und Dokumentation der bestätigten Bruttomasse eines Containers zuständig. Beim Befrachter handelt es sich also um die Person, die im Seefrachtbrief oder Beförderungsdokument eingetragen ist ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde.
Sollte bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass die Bruttomasse falsch angegeben wurde, wird die Dienststelle Schiffssicherheit, Berufsgenossenschaft Verkehr, ein Verladeverbot aussprechen, das solange gilt, bis die verifizierte Bruttomasse vorliegt. Wenn Kontrollverwiegungen ohne Beanstandung durchgeführt wurden, trägt die Kosten die Behörde. Ansonsten werden die Kosten dem Befrachter in Rechnung gestellt.Weitere Informationen sind unter www.deutsche-flagge.de abrufbar.
Ansprechpartner bei derBerufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) Dienststelle Schiffssicherheit ist Herr Thomas Crerar, Telefon: +49 40 361 37 744, E-Mail: thomas.crerar@bg-verkehr.de