Aktuelles

(26.6.2017) Der ZVDS und die Softship AG haben eine Kooperation vereinbart. Auf dieser Grundlage erhalten ZVDS-Mitglieder Sonderkonditionen für das Produkt Softship.SAPAS. Bei Softship.SAPAS handelt es sich um eine WEB basierte Plattform, die Hafenagenten die Akquisition und die Abwicklung von Hafenanläufen erleichtern soll.

Softship.SAPAS zeichnet sich durch eine automatische Angebotserstellung auf Basis hinterlegter Tarife aus, und bietet seinen Nutzern ein anpassungsfähiges System, das auf ihre speziellen Bedürfnisse und Anforderungen zugeschnitten ist. ZVDS-Mitglieder erhalten neben weiteren Vorteilen kostenfreie Trainings, kostenfreien Support beim Einrichten von Softship.SAPAS und 25% Bonus Credits bei jedem Einkauf.

Als Kontaktperson bei der Softship AG steht ihnen Herr Nik Wittern (Sales Director, Phone: +49(0)40-89 06 8-0, E-Mail: Nik.Wittern@softship.com Internet: www.softship.com) zur Verfügung.

http://www.softship.com/media/sapasnews/sapasnews9.html

(16.6.2017) Am 23.05.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Urteilsbegründung zur Gerichtsentscheidung vom 09.02.2017 an die Parteien des Rechtsstreits zugestellt. Die Verwaltungen von Bund und Hamburg arbeiten seit Februar bereits daran, die letzten Bedenken des Gerichts auszuräumen und in einem ergänzenden Verfahren zu beheben. Dazu enthält die Urteilsbegründung einige Klarstellungen, die diese Arbeit erleichtern. Als wesentlicher Teil dieser Arbeiten muss das Ausgleichskonzept für Bestandsverluste des Schierlings-Wasserfenchels um eine Maßnahme ergänzt werden. Im Bereich der Billwerder Insel wurde eine hierfür geeignete Fläche gefunden.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil die ursprünglich für den Ausgleich ausbaubedingter Verluste des Schierlings-Wasserfenchels vorgesehene, gemäß europäischem Naturschutzrecht erforderliche Kohärenzsicherungsmaßnahme „Kreetsand“ nicht anerkannt, da es sich hierbei aus rechtlicher Sicht um eine Maßnahme des Gebietsmanagements handele, die ohnehin durchgeführt werde. Daher ist es eine wesentliche Aufgabe auf dem Weg zu einem endgültigen Baurecht, eine alternative Kohärenzmaßnahme zu planen, durch die zusätzlicher Lebensraum für den Schierlings-Wasserfenchel entsteht. Hierfür kommen Bereiche in Frage, in denen Tideverhältnisse herrschen, die dem Schierlings-Wasserfenchel eine stabile und weitgehend ungestörte Entwicklung ermöglichen.

Die Behörden Hamburgs und des Bundes haben mehrere mögliche Maßnahmengebiete geprüft, um eine als Kohärenzsicherungsmaßnahme geeignete Fläche zu finden. Unter Berücksichtigung des erreichbaren Kompensationsumfangs für den Schierlings-Wasserfenchel, der technischen Machbarkeit und der ökologischen Auswirkungen erwies sich das Gebiet Billwerder Insel als besonders gut geeignet. Dort sollen mehrere alte, nicht mehr in Betrieb befindliche Absetzbecken der Hamburger Wasserwerke an das Tidegeschehen angeschlossen werden. Die ehemaligen Speicherbecken werden mit Prielen, Wattflächen und Inseln so gestaltet, dass sie in Zukunft gute Lebensbedingungen für den Schierlings-Wasserfenchel bieten.

Senator Frank Horch: „Ich bin froh, dass es gelungen ist, mit der Billwerder Insel zügig eine geeignete Fläche zur Entwicklung des Schierlings-Wasserfenchels zu finden. Wir haben damit einen weiteren Meilenstein erreicht. Es ist nun Aufgabe der Planer, diese Maßnahme planerisch rasch weiter zu konkretisieren. Wir unterrichten auch die EU-Kommission über das Urteil und die neue Maßnahme „Tideanschluss Billwerder Insel“. Zudem haben wir die anerkannten Naturschutzverbände über unsere Planungen im Bereich der Billwerder Insel informiert und diese darüber hinaus zu einem Gespräch eingeladen.“

Prof. Dr-Ing. Hans-Heinrich Witte, Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt: „Gemeinsam mit Hamburg bereiten wir gewissenhaft die technischen Planungen vor und führen die notwendigen Umweltuntersuchungen durch, mit dem Ziel eine rechtssichere Planfeststellung zu erreichen. Ebenso intensiv und gründlich bearbeiten wir die wenigen vom Gericht aufgezeigten Mängel für das anstehende ergänzende Verfahren.“

(09.03.2017) Heute vor 99 Jahren wurde der Zentralverband Deutscher Schiffsmakler e.V. in Berlin gegründet. Viel ist seitdem geschehen! Neben Unruhen und Kriegen haben technische Verfahren für einen steten Wandel dieses traditionsreichen maritimen Berufsbildes gesorgt. Aber allem Wandel zum Trotz verstehen sich die deutschen Schiffsmakler und Schiffsagenten weiterhin als die Augen und Ohren der zumeist ausländischen Reeder und helfen ihren Kunden, den Aufenthalt in den deutschen Häfen so effizient und kostengünstig wie möglich zu gestalten. Das 100-jährige Jubiläum wird dann im Frühjahr 2018 im Rahmen einer gesonderten Veranstaltung gefeiert. 

(3.3.2017) Wer die Live-Übertragung verpasst hat, hat nun die Möglichkeit, das Webinar zum neuen  Agency Appointment Agreement von BIMCO/FONASBA auf youtube zu sehen.

Hierfür stehen folgende Links zur Verfügung:

Agency Appointment webinar:

https://www.youtube.com/watch?v=CsLKAMb3vmg   

FONASBA Quality Standard webinar:

https://www.youtube.com/watch?v=PSFOZfIPjxk  

 Das neue Musterübereinkommen ist auf der Homepage der FONASBA zu finden:

https://www.fonasba.com/documentation

 

 

(14.2.17) BIMCO will be hosting a joint webinar with FONASBA on the new Agency Appointment Agreement form on Monday 20th February at 13.00 GMT (14.00 CET/08.00 US East Coast). FONASBA President John Foord FICS, ITIC Claims Director Andrew Jamieson and BIMCO Documentary Committee Member Han van Blanken will introduce the new form, discuss its implications and uses for ship owners and ship agents and then take questions sent in by the audience. This will then be followed by a short presentation by General Manager Jonathan C. Williams FICS on the FONASBA Quality Standard. Full details of how to register for the webinar can be downloaded from the FONASBA website at: www.fonasba.com/documentation

(9.2.17) Die Planfeststellungsbeschlüsse für den Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe sind wegen Verstößen gegen das Habitatschutzrecht rechtswidrig und nicht vollziehbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden. Die weitergehenden Klageanträge auf Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse hat das Gericht abgewiesen. 

Die habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung für die nach der FFH-Richtlinie besonders geschützte und nur an der Elbe vorkommende Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel wird den strengen Schutzanforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beeinträchtigungen des Schierlings-Wasserfenchels durch einen vorhabenbedingten Anstieg des Salzgehalts unterschätzt worden sind, weil den Prüfungen ein nicht ausreichend vorsorglicher Oberwasserabfluss zugrunde gelegt wurde. Teilweise zu beanstanden sind auch die Regelungen der Planfeststellungsbeschlüsse zur Kohärenzsicherung. Für die auf niedersächsischem Gebiet vorgesehenen Kohärenzmaßnahmen lässt sich nicht feststellen, dass sie über die Maßnahmen des Gebietsmanagements hinausgehen, die unabhängig von dem Ausbauvorhaben ohnehin ergriffen werden müssen. Die durch gesonderten Planfeststellungsbeschluss zugelassene Maßnahme „Spadenlander Busch/Kreetsand“ scheidet als Kohärenzmaßnahme aus, weil sie ausdrücklich als Maßnahme des Gebietsmanagements qualifiziert und genehmigt worden ist. Eine Doppelverwertung als Standard- und Kohärenzmaßnahme ist habitatschutzrechtlich unzulässig. Diese Mängel können aber geheilt werden und führen daher nicht zur Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse.

Die sonstigen Rügen der Kläger greifen nicht durch. Die Planfeststellungsbeschlüsse leiden weder an beachtlichen Verfahrensmängeln noch an weiteren materiell-recht-lichen Fehlern. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung war im ergänzenden Verfahren nicht erforderlich. Die Prognosen der Bundesanstalt für Wasserbau zu den hydro- und morphodynamischen Auswirkungen des Vorhabens sind nicht zu beanstanden. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt, die Planfeststellungsbehörden durften angesichts der Entwicklung der Schiffsgrößen von einem entsprechenden Verkehrsbedarf ausgehen. Erhebliche Beeinträchtigungen weiterer geschützter Arten, etwa der Finte oder von Brutvögeln, haben die Planfeststellungsbehörden zu Recht verneint. Die habitatschutzrechtliche Alternativenprüfung begegnet ebenfalls keinen Bedenken, namentlich mussten sich die Vorhabenträger nicht auf eine Hafenkooperation verweisen lassen. Das Vorhaben verstößt auch weder gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot noch läuft es dem Verbesserungsgebot zuwider. Mögliche Beeinträchtigungen der in erster Linie maßgeblichen biologischen Qualitätskomponenten sind nicht so gravierend, dass sie zu einer Verschlechterung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union führen.

BVerwG 7 A 2.15 - Urteil vom 09. Februar 2017

(16.1.17) Der Brexit bringt auch Vorteile mit sich: Der geänderte Wechselkurs EUR-GBR ermöglicht es der Hamburger Berufsschule, die berufsorientierte Studienreise nach London um 100 EUR günstiger anzubieten (650 statt 750 EURO).

Die Reise findet in der Zeit vom 14.-19. Mai 2017 statt. Das Anmeldeformular ist unter http://www.hbt-schule.de/wp-content/blogs.dir/sites/110/2016/10/bewerbungsformular-london-2017.pdf abrufbar. Die Anmeldefrist läuft noch bis zum 15. Februar 2017.

Bei weiteren Fragen zur Reise wenden Sie sich doch bitte direkt an die Berufsschule (shahn@hbt-hh-schule.de).

(20.12.2016) Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in der nun zu Ende gegangenen mündlichen Verhandlung drei Tage rechtliche und fachliche Fragen im Zusammenhang mit der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe für 14,5 m tiefgehende Containerschiffe intensiv erörtert. Hamburg und der Bund konnten ihre Argumente darstellen und die in fundierten Untersuchungen ermittelten Ergebnisse belegen. Der Termin zur Urteilsverkündigung wurde auf den 9. Februar 2017 festgelegt.

Die erörterten Rechtsfragen betrafen teilweise rechtliches Neuland. So wird in der anstehenden Entscheidung des Gerichts über die „Elbvertiefung“ z. B. erstmalig nachzulesen sein, wie deutschlandweit der Rechtsrahmen für Gewässerbewirtschaftung und Gewässerschutz anzuwenden ist.

Nach eigenen Aussagen sei die HPA darauf vorbereitet, im Fall eines positiven Urteils unverzüglich mit den Arbeiten zu beginnen.

(16.12.16) Kiel-Canal authority has just announced that following lock chambers at Kiel-Holtenau will be closed due to maintenance works :

Monday / 19.12.2016 = Big New South lock from 08:00-12:00 hrs.

Tuesday / 20.12.2016 = Big New North lock from 08:00-13:00 hrs.

Wednesday / 21.12.2016 = Big New South lock from 08:00-13:00 hrs.

In this period only one big lock is in operation at Kiel-Holtenau.

Im Interesse der Sicherheit des Schiffs und seiner Besatzung darf seit dem 1. Juli 2016 kein Container ohne verifizierte  Angabe der Bruttomasse verladen werden. Die Bruttomasse eines Containers ist vor der Verladung auf ein Seeschiff vom Befrachter zu verifizieren und zu dokumentieren. 

Für die Gewichtsermittlung stehen zwei Methoden zur Verfügung:

Methode Nr. 1: Nachdem der Container beladen und versiegelt wurde, kann der Befrachter den beladenen Container verwiegen oder Vorkehrungen treffen, dass dieser von einer dritten Partei gewogen wird. Bei der Verwiegeeinrichtung muss es sich um eine kalibrierte und zertifizierte Vorrichtung handeln.

Methode Nr. 2: Der Befrachter kann sich eine Methode zertifizieren lassen, wonach alle Versandstücke und Ladungsgegenstände, einschließlich Verpackungs- und Sicherungsmaterialien, die in den Container gepackt werden sollen, gewogen werden. Anschließend muss noch das Eigengewicht des Containers zu der Summe der Einzelmassen addiert werden.

Der Befrachter ist für die Feststellung und Dokumentation der bestätigten Bruttomasse eines Containers zuständig. Beim  Befrachter handelt es sich also um die Person, die im Seefrachtbrief oder Beförderungsdokument eingetragen ist ein Beförderungsvertrag mit einer Reederei geschlossen wurde.

Sollte bei einer Kontrolle festgestellt werden, dass die Bruttomasse falsch angegeben wurde, wird die Dienststelle Schiffssicherheit, Berufsgenossenschaft Verkehr, ein Verladeverbot aussprechen, das solange gilt, bis die verifizierte Bruttomasse vorliegt. Wenn Kontrollverwiegungen ohne Beanstandung durchgeführt wurden, trägt die Kosten die Behörde. Ansonsten werden die Kosten dem Befrachter in Rechnung gestellt.Weitere Informationen sind unter www.deutsche-flagge.de abrufbar. 

Ansprechpartner bei derBerufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) Dienststelle Schiffssicherheit ist Herr Thomas Crerar, Telefon: +49 40 361 37 744, E-Mail: thomas.crerar@bg-verkehr.de

(24.3.16) Ab dem 1. April 2016 steht die Maritime Hotline des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) in Fachfragen wie in Notfällen zu allen Tages- und Nachtzeiten sowie an Sonn- und Feiertagen zur Verfügung. Die Nummer lautet: +49-(0)40-3190-7777.

 

(18.3.2016) Der NABU hat ein neues Verkehrsgutachten vorgelegt, das den fehlenden Bedarf einer festen Fehmarnbeltquerung unterstreicht. Das Hamburger Beratungsunternehmen Hanseatic Transport Consultancy (HTC) hat die Entwicklung der schienengebundenen Verkehrsströme zwischen dem europäischen Festland und Skandinavien als Teil des 3800 Kilometer langen TEN-T Korridors 3 zwischen Helsinki und Valletta untersucht. In ihrer Studie kommen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass das Aufkommen im Schienengüterverkehr von und nach Skandinavien seit Jahren stagniert beziehungsweise sogar leicht rückläufig ist. Zwar konnte für den dänischen Markt seit der Finanzkrise ein leichtes Wachstum verzeichnet werden, die-ses wird allerdings maßgeblich durch den Transit getrieben. Dagegen entwickelt sich der Schienengüterverkehr mit Quelle und Ziel in Dänemark seit Jahren rückläufig und befindet sich auf einem niedrigen Niveau. Daher stellt sich die Frage, welchen volkswirtschaftlichen Nutzen ein von Dänemark finanziertes Schienenprojekt für die dänische Verladerschaft be-ziehungsweise die Volkswirtschaft insgesamt hat.

Vor diesem Hintergrund stellt der NABU auch nach der parlamentarischen Entscheidung Dä-nemarks vom 4. März den grundsätzlichen Bedarf des Vorhabens weiter in Frage und hält die von Dänemark erwarteten Zuschüsse der Europäischen Union in Höhe von insgesamt 1,7 Milliarden Euro aus den sogenannten TEN-T-Mitteln für ungerechtfertigt.

Eine deutschsprachige Zusammenfassung des Gutachtens haben wir beigefügt. Das voll-ständige Gutachten kann auf folgender Webpage abgerufen werden: https://www.nabu.de/news/2016/03/20428.html

Directive 2010/65/EU establishes that Member States of the European Union shall accept the fulfilment of reporting formalities in electronic format and their transmission via a single window no later than 1 June 2015. This single window shall be the place where all information is reported once and made available to various competent authorities and other Member States. In Germany the National Single Window will start on the 1. June 2015. From this date onwards every reporting has to be done electronically via the National Single Window. This reporting is subject to charges. For further information you can call your local agent or visit the webpage: www.national-single-window.de

Der ZVDS hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Schiffsmakler und Schiffsagenten (AGB) überarbeitet. Von der Verwendung der bisherigen AGB wird nunmehr abgeraten. MItglieder des ZVDS können die unverbindlichen Muster-AGB von der Geschäftstelle abfordern.

Auch in schwierigem Fahrwasser waren sich die Schiffsmakler und Schiffsagenten ihrer Verantwortung bewußt und haben weiter junge Schifffahrtskaufleute ausgebildet. Erfreulicherweise entwickelte sich die Anzahl der bundesweit abgeschlossenen Verträge für die Ausbildung zum Schifffahrtskaufmann/-frau recht stabil. So wurden im Jahr 2015 für die fünf Ausbildungsstandorten Bremen, Duisburg, Hamburg, Kiel und Leer 313 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen (2014: 323).

Erstmalig hat der internationale Dachverband der Schiffsmakler und Schiffsagenten (FONASBA) im vergangenen einen Nachwuchspreis ausgelobt, den YOUNG SHIP AGENT und SHIP BROKER AWARD. Der Preis war im vergangenen Jahr von der FONASBA in Zusammenarbeit mit der BIMCO und ITIC gestiftet worden, um junge Mitarbeiter zu motivieren, sich im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten mit der Rolle des Agenten / Brokers sowie mit aktuellen maritimen Themen auseinander zu setzen. Nach Durchsicht der eingereichten Arbeiten erklärte die Auswahlkommission Herrn Renan Queiroz (Wilson Sons Ltda.) zum Sieger des Wettbewerbs und der erste gestiftet Young Ship Agent / Broker Award ging nach Brasilien.

Der ZVDS dankt an dieser Stelle Herrn Nils Reinhardt (United Canal Agency GmbH), der es als einziger deutscher Teilnehmer in die Endausscheidung geschafft hat und damit die Fahne der deutschen Makler hochgehalten hat. Herr Reinhardt schrieb über die Rolle des Agenten am Beispiel des Nord-Ostsee-Kanals.Alle Arbeiten, die es in die Endrunde geschafft haben, wurden in einem E-Book veröffentlicht und können von der FONASBA-Homepage abgerufen oder in der ZVDS-Geschäftsstelle angefordert werden.